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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1

Allgemeines

  1. Für die gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Etwaige Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden, denen hiermit widersprochen wird, verpflichtet uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.
  2. Mündliche und telefonische Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Vertragspartner, ohne dass diese nochmals zugesandt werden müssen, und dies auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben.

 

§ 2

Angebote, Preise

  1. Angebote erfolgen stets freibleibend und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch uns. Liefermöglichkeit und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
  2. Die zu dem Angebot/Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind maßgebend. Handelsübliche Abweichungen gelten noch als vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung und halten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, wenn dies ausdrücklich explizit schriftlich bestätigt wird.
  3. Darüber hinaus behalten wir uns Modernisierungen und Verbesserungen bezüglich Bauart und Ausführung, sowie das Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Zeichnungen und Ähnlichem vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilungen des Auftrages unverzüglich an uns herauszugeben.
  4. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer einschließlich Verpackung für den normalen Transport. Die Preise sind Euro-Preise. Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Werden Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht, sind wir bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und /oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen. Für sonstige Wartezeiten, die nicht von uns zu vertreten sind, kann eine angemessene Vergütung verlangt werden. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
  5. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  6. Kühllastberechnungen beruhen auf den Angaben des Kunden. Sofern der Kunde keine Angaben liefert, ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Kühlastberechnungen eigene Erfahrungswerte zugrunde zu legen. Die berechneten Werte sind vom Auftraggeber umgehend zu prüfen.

 

§ 3

Montage und Lieferzeiten

  1. Etwaige Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der technischen Klarstellung des Auftrages. Mangels Vereinbarung über Lieferfristen ist 4 Tage nach Absendung unserer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Tage nach Aufforderung durch den Besteller zu liefern, sofern der Kunde die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein umgehender Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.
  2. Höhere Gewalt berechtigt uns zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder nach unserer Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist diesbezüglich verpflichtet, uns unverzüglich nach Kenntnis über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt zu informieren.
  3. Montagen, Überwachung von Montagen und Montagekosten gehören zu unserem Lieferumfang, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen gelten für die Tätigkeit unserer Montagemitarbeiter diese Lieferungs- und Montagebedingungen. Insbesondere haften wir für Schäden, die von unseren Mitarbeitern in Ausführung oder aus Anlass ihrer Montage- bzw. Montageüberwachungstätigkeit verursacht werden nur, sofern uns, unseren leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Für Schäden, die von unseren Monteuren oder sonstigen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht werden, haften wir nicht.

 

§ 4

Abnahme, Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die dem Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk oder Lager oder –sofern die Lieferung unmittelbar durch ein Herstellerwerk an den Kunden erfolgt- das Herstellerwerk verlassen hat. Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Kunden nicht, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen. Eine installierte Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Inbetriebnahme noch nicht erfolgt ist; dies gilt auch nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebnahme. Die Abnahme erfolgt gem. § 640 BGB. Liegt eine Teillieferung vor, so gilt die Leistung mit der Erfüllungsfiktion als abgenommen. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretene Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Kunde mit der Abnahme im Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die wir zu vertreten haben, unterbrochen wird und wir bis dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben haben.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
  4. Vom Tag der Erfüllung ab hat der Lieferer nur nach den Vorschriften nachstehender Gewährleistungsvorschriften einzustehen.
  5. Die Lieferung gilt als erfüllt,
  • a) für Gegenstände ohne Aufstellung, sofern sie versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt ist oder soweit die Lieferung an den Spediteur oder das entsprechende Transportunternehmen übergeben worden ist.
  • b) für Gegenstände mit Aufstellung, sobald sie betriebsbereit sind und ein etwa vorgesehener Nachweis über die Erfüllung der vereinbarten Lieferbedingungen erbracht ist.

 

§ 5

Mängel, Rügen und Gewährleistung

  1. Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und uns etwaige Mängel und Unvollständigkeiten mitzuteilen. Danach können Beanstandungen, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden.
  2. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts sowie ergänzend nach den nachfolgenden Bestimmungen.
  3. Die Gewährleistung übernehmen wir für die Einhaltung der vereinbarten, technischen Arbeitsbedingungen und für die Verwendung einwandfreien Materials und sorgfältiger Verarbeitung in der Weise, dass wir innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl fehlerfreie Teile kostenlos ersetzen oder durch Nachbesserung für fehlerfreie Funktion sorgen. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen. Mängel sind gem. § 377 HGB spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware gegenüber dem Verkäufer schriftlich geltend zu machen.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Anlagen, Geräte und Bauteile 12 Monate, beginnend mit dem Datum der Übergabe.
  5. Ist der Gegenstand mangelhaft oder wird innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel fehlerhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz oder leistet Nachbesserung. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig.
  6. Darüber hinaus ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgründen ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
  7. Für alle Reparatur- und Wartungsarbeiten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 12 Monaten seit Abnahme der Arbeiten.
  8. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen.

 

§ 6

Zahlungsbedingungen

  1. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
  2. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Rechnung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 7

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns an sämtlichen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das Eigentum vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
  2. Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und uns alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, die Kaufgegenstände jederzeit zu besichtigen.

 

§ 8

Erfüllungsort, Gerichtstand

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Duisburg.
  2. Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen uns und dem Kunden ist ebenfalls Duisburg.

 

§ 9

Salvatorische Klausel

Sollte eine einzelne Klausel der vorgenannten AGB unwirksam sein, so bleiben die AGB und der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam.